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Änderung der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit 1. Jänner 2014

Herbert Herzig, Zollexperte der WKÖ informiert


Neue Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für deutsche Lieferanten belasten auch die österreichischen Erwerber.


Mit 1. Jänner 2014 tritt der §17 a der (DEUTSCHEN) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in Kraft. Er regelt die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die ein deutsches Unternehmen tätigt. Diese Durchführungsverordnung bringt für deutsche Unternehmen einige Veränderungen mit sich.

 

Eine der Neuerungen ist die Gelangensbestätigung, mit der der österreichische Erwerber dem deutschen Lieferer bestätigt, dass er die vertragsgegenständliche Ware auch erhalten hat. Wann kann ein deutscher Lieferant von einem österreichischen Erwerber die Ausstellung der Gelangensbestätigung wünschen:

  • Bei Beförderungen (Lieferungen durch das deutsche Unternehmen mit eigenem Transportmittel oder Selbstabholung durch das österreichische Unternehmen mit eigenem Transportmittel)
  • Bei Lieferkonditionen, bei denen der vereinbarte Lieferort in Deutschland liegt
    (z.B. EXW oder FCA "benannter Ort in Deutschland").
  • Wenn der Frachtbrief nicht den Formvorschriften entspricht.


Ein Frachtbrief kann vom deutschen Lieferer als Nachweis der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung herangezogen werden. Dies wir in der Praxis jedoch kaum von Bedeutung sein, da er um Nachweischarakter zu erlangen die Unterschrift des Warenempfängers tragen muss. Der CMR-Frachtbrief muss darüber hinaus vom Auftraggeber des Spediteurs, also vom Versender unterschrieben sein.

 


Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben beinhalten:

  1. Name und Anschrift des Abnehmers
  2. Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  3. Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d. h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D. h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  4. Ausstellungsdatum der Bestätigung
  5. Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Bei der deutschen Gelangensbestätigung ist die elektronische Übermittlung zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterzeichnung verzichtet werden. Allerdings muss erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten erfolgt ist. Dies kann beispielsweise über den verwendeten E-Mail- Account erfolgen. Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung für max. 3 Monate ausgestellt werden.

Hinweis für österreichische Speditions-, Logistik- und Transportunternehmen:


Es ist allen österreichischen Speditions-, Logistik- und Transportunternehmen dringend davon abzuraten, ihren deutschen Auftraggebern eine Zusage oder gar Bestätigung zur Beschaffung dieser Gelangensbestätigung abzugeben, da dies weder in ihrem direkten Einflussbereich liegt, noch zu ihren unmittelbaren Pflichten gehört. Darüber hinaus würden sie sich den zivilrechtlichen Ansprüchen ihrer Auftraggeber aussetzen, falls sie die Verpflichtung zur Einholung der Gelangensbestätigung eingehen und diese nicht beibringen können.

 

Die Gelangensbestätigung ist nicht mit der Spediteurbescheinigung vergleichbar!!
Die Spediteursbescheinigung nach der deutschen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung unterscheidet sich etwas von der in den österreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien festgelegten Bescheinigung. Als neue Pflichtangabe wurde der „Monat des Endes der Beförderung“ neu vorgeschrieben. Das deutsche BMF möchte verhindern, dass die unzulässige Praxis weitergeführt wird, wonach Spediteurbescheinigungen automatisch mit der Rechnung erstellt und übermittelt wurden, ohne dass der Transport beendet war.


Darüber hinaus kann der deutsche Lieferer den Nachweis durch eine Spediteursversicherung führen, wenn die Versendung der Ware durch den Abnehmer erfolgt, d.h. der Abnehmer Auftraggeber des Spediteurs ist.

Diese Spediteursversicherung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungs-datum
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung
  • Empfänger des Gegenstands der Lieferung und Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-gebiet eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern
  • Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers

Im Gegensatz zur Spediteursbescheinigung ist bei der deutschen Spediteursversicherung die elektronische Übermittlung unzulässig.


Neu ist auch, dass der deutsche Lieferer den Nachweis durch ein Tracking and Tracing- Protokoll führen kann. Das deutsche BMF hat im Entwurf des Anwendungsschreiben festgelegt, dass es sich hierbei um eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und einem „von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist“. Darunter ist ein nachvollziehbarer Nachweis des Transports bis zur Ablieferung beim Empfänger, aus dem Monat und Ort des Endes der Beförderung ersichtlich sind, zu verstehen.